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Meldeamt/ Passamt
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das
die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche
Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im
Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug
einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht
vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die
neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem
Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom
Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren
Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer
Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche
Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt,
unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die
vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des
Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Das Formular liegt auch im Rathaus Gaimersheim (Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro) zur Abholung bereit
Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Zuzuges im Einwohnermeldeamt / im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehenden Familienmitglieder mit.
Ein Zuzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.
Sie können hier online einen Zuzug in die Gemeinde voranmelden. Möglich ist dies dann, wenn Sie bisher hier noch keine Wohnung haben.
Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Umzuges im Einwohnermeldeamt / im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal das Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.
Ein Umzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.
Sie können hier online einen Umzug voranmelden. Möglich ist dies für die Fälle, in der sich der Status der Wohnung nicht ändert und Sie eine neue Wohnung in der gleichen Gemeinde beziehen.
Sie können hier online eine Nebenwohnung abmelden. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gemeinde die Nebenwohnung besteht.
Eine Abmeldung einer Nebenwohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.
Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Abmeldung einer Nebenwohnung im Einwohnermeldeamt / im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Drucken Sie deshalb das Meldeformular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es innerhalb von sieben Tagen an das Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro.
Bitte achten Sie auf die Korrektheit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, damit der Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.
Sie können hier online eine Nebenwohnung in der Gemeinde voranmelden. Möglich ist das nur, wenn Sie bereits eine Wohnung in der Gemeinde haben und diese nicht aufgeben. Haben Sie noch keine Wohnung, so ist ein Zuzug anzumelden. Wird die bestehende Nebenwohnung in der Gemeinde aufgegeben, ist ein Umzug zu erfassen.
Die Anmeldung einer Nebenwohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Hauptwohnung zuziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.
Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Anmeldung einer Nebenwohnung im Einwohnermeldeamt / im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu Ihren Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit.
Bitte achten Sie auf die Korrektheit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, damit der Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.
Der bisherige Nebenwohnsitz soll zum Hauptwohnsitz erklärt werden. Die bisherige Hauptwohnung kann zum Nebenwohnsitz erklärt werden, oder ganz aufgelöst werden.
Sie können hier Ihre Übermittlungssperre einrichten.
- Sie informieren sich über den Datenschutz.
- Sie geben Ihre Daten ein.
- Sie kontrollieren Ihre Daten.
- Sie drucken den Vorgang für Ihre Unterlagen aus.
- Ihre Daten werden übersandt.
- Die gewünschten Übermittlungssperren werden in das Melderegister eingetragen.
Eine Auskunftssperre kann für Ihre Person gespeichert werden, wenn eine Übermittlung Ihrer Daten an eine andere Stelle für Sie eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange darstellen würde. Dieser Antrag muss begründet werden. Auf Grund der eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine Beantragung online möglich. Eine Vorsprache in Ihrem Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro zu Ihrem Antrag ist aber trotzdem erforderlich.
In den Antrag können Sie Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbeziehen.
Ein Führungszeugnis wird für jede Person ab 14 Jahren vom Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) in Bonn auf Antrag ausgestellt. Das Führungszeugnis kann für private Zwecke (Belegart N), z.B. für Bewerbungen oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), z.B. für eine Berufszulassung, beantragt werden.
Umfangreiche Informationen zum Führungszeugnis finden Sie im Internet unter Bundesamt für Justiz.
Mit diesem Online-Service können Sie eine einfache Meldebescheinigung beantragen.
Die einfache Meldebescheinigung enthält nach § 18 Bundesmeldegesetz folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Geburtsdatum
- Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
Für die einfache Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro während der Online-Beantragung erhoben.
Von der zuständigen Meldebehörde erhält die betroffene Person die einfache Meldebescheinigung postalisch.
Mit diesem Online-Service können Sie eine erweiterte Meldebescheinigung beantragen.
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält nach § 18 Bundesmeldegesetz folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Geburtsdatum
- Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
zusätzlich auf Antrag wählbar
- Frühere Namen
- Ordensname,Künstlername
- Geburtsort, ggf. Geburtsstaat
- Geschlecht
- Derzeitige Staatsangehörigkeiten
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- Frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
- Einzugsdatum, Auszugsdatum
- Ehegatten oder Lebenspartner
- Minderjährige Kinder
- Gesetzlicher Vertreter
- Personaldokumente
- Lebensnachweis
Für die erweiterte Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro während der Online-Beantragung erhoben.
Von der zuständigen Meldebehörde erhält die betroffene Person die erweiterte Meldebescheinigung postalisch.
Hier können Sie den Service der Einfachen Melderegisterauskunft beantragen
Beglaubigungen:
- Beglaubigt werden zum Beispiel Schulzeugnisse, Ausweisdokumente, Arbeitszeugnisse, Approbations- oder Promotionsurkunden. Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden – keine Teile oder bestimmte Seiten daraus. Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung.
Unterscheidung: Amtliche und öffentliche Beglaubigung
- Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
- Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notar*innen vorbehalten.
Voraussetzungen
Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich vorbeikommen.
Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.
Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
- Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Mit dem Self-Service-Terminal der Bundesdruckerei können Sie selbstständig, schnell und unproblematisch Daten für Ihr neues Ausweisdokument beim Einwohnermeldeamt aufnehmen.
Auch wenn die Pflicht zur Abgabe eines digitalen, biometrischen Passbildes erst ab 1. Mai 2025 gelten wird, besteht bereits jetzt die Möglichkeit, dies am Self-Service-Terminal erstellen zu lassen.
Das Gerät befindet sich im Erdgeschoss des Rathauses und ist somit auch barrierefrei erreichbar. Es stellt sich automatisch auf die Körpergröße der jeweiligen Person ein und leitet durch die einzelnen Schritte im Prozess. Jeder Prozessschritt wird auf dem großen Touchscreen erklärt und visuell dargestellt.
Für die Erläuterungen sind verschiedene Sprachen wählbar: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Türkisch oder Chinesisch.
Die am Terminal erfassten biometrischen Daten werden komplett medienbruchfrei an die Mitarbeiterinnen im Passamt übermittelt. Am Beratungsplatz wird dann noch der Fingerabdruck genommen und in kürzester Zeit ist die Beantragung der Ausweisdokumente abgeschlossen.
Wer diesen Service gerne nutzen und auf das Mitbringen von Passfotos verzichten möchte, kann dies für eine Nutzungsgebühr von 9,00 Euro in Anspruch nehmen und damit auch die Bearbeitungszeit am Beratungsplatz verkürzen. Sie erhalten keine digitale Kopie oder einen Ausdruck des Fotos.
Eigentümer und Betreiber des Self-Service-Terminals ist die Bundesdruckerei in Berlin, der Markt Gaimersheim kann daher keine Garantie hinsichtlich der Funktionalität und Verfügbarkeit dieser Dienstleitung übernehmen.
Ab Mai 2025 dürfen Passbilder nur noch digital erstellt werden. Die Passfotos können
direkt auf dem Amt oder bei einem registrierten Berufsfotografen, sowie einem
registrierten Drogeriemarkt (z.B. dm) gemacht werden. Das Bundesinnenministerium
will so Manipulationen durch das sog. „Morphing“ verhindern.
Ihr Antrag für einen Personalausweis oder Reisepass wird online an die Bundesdruckerei in Berlin übermittelt. Die Zeiten für die Produktion und Auslieferung Ihres neuen Dokumentes haben sich dadurch wesentlich verringert. Ob Ihr Ausweis oder Pass noch in Bearbeitung ist oder bereits zur Abholung bei der Gemeinde zurückgeliefert ist, erfahren Sie durch eine Statusabfrage.
Bei der Beantragung des Ausweisdokumentes erhalten Sie ein Begleitschreiben, in dem die Nummer Ihres Ausweises/Passes angegeben ist. Durch Eingabe dieser Nummer wird der aktuelle Status Ihres Dokumentes angezeigt.
Diese Abfrage ist kostenfrei.
Ab dem 1. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt. Alternativ können deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Alter einen Reisepass oder Personalausweis beantragen. Auch für Kinder unter 6 Jahren können diese ausgestellt werden.
- Für Reisen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Schengen-Raum reicht der Personalausweis für Kinder und Erwachsene aus.
- Der Reisepass gestattet visumfreie und touristische Reisen in 190 Staaten weltweit.
Informationen zu den Einreisebestimmungen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender).
Benötigte Unterlagen für Reisedokumente von Kindern wie z.B. Reisepass oder Personalausweis
- Aktuelles biometrisches Passfoto des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
- Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
- Bisheriges Ausweisdokument des Kindes (falls vorhanden), ansonsten die Geburtsurkunde des Kindes im Original
Wichtig:
Die Passbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). Um die sofortige Ausstellung eines Ausweisdokuments zu ermöglichen, bringen Sie bitte vorsorglich Ihre Unterlagen (insbesondere zu aktuellen Sorgerechtsregelungen) mit.