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Meldeamt/ Passamt
Wenn Sie von einer anderen Gemeinde oder vom Ausland nach Gaimersheim ziehen, ist die Anmeldung der Wohnung beim Einwohnermeldeamt erforderlich. Dies muss persönlich oder durch eine mit Vollmacht beauftragte Person erledigt werden.
Der Online-Service ist nur für Hauptwohnsitze möglich. Eine An- oder Ummeldung von Nebenwohnsitzen ist online nicht möglich.
Voraussetzungen
- Der Einzug in die Wohnung ist bereits erfolgt. Eine Anmeldung mit einem Datum, das in der Zukunft liegt, ist rechtlich nicht möglich.
- An Ihrem vorherigen Wohnort müssen Sie sich nicht abmelden. Dies erfolgt automatisch, wenn Sie sich in Gaimersheim anmelden.
- Bei mehreren Wohnungen in Deutschland: Sie müssen festlegen, wo Ihr Hauptwohnsitz ist.
- Bei Minderjährigen bis 16 Jahre: Ist die Person meldepflichtig, in deren Wohnung die/der Minderjährige einzieht.
- Bei Betreuungen: Betreuer*innen, die eine entsprechende Betreuungsvollmacht mit Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt haben, müssen die betreute Person anmelden.
Benötigte Unterlagen
- Gültiges Ausweisdokument aller meldepflichtigen Personen
- Bestätigung des Wohnungsgebers/Eigentümers über den Bezug der Wohnung
- Wohnungsgeberbestätigung:
Wohnungsgeberbestätigung herunterladen- Anschrift der Wohnung
- Vollständiger Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Sollte der Wohnungsgeber nicht gleichzeitig der Eigentümer der Wohnung sein, ist zusätzlich der Name des Eigentümers anzugeben.)
- Einzugsdatum
- Die Namen sämtlicher meldepflichtiger Personen
Wohnsitzanmeldung als Familie
Die An- oder Ummeldung Ihres Wohnsitzes als Familie können Sie entweder online oder persönlich im Einwohnermeldeamt vornehmen. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Elternteil persönlich erscheint. Minderjährige Kinder werden dabei automatisch mitangemeldet. Eine persönliche Vorsprache der Kinder ist nicht erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Eine Ummeldung der Wohnung ist erforderlich, wenn Sie innerhalb von Gaimersheim umziehen.
Fristen
Bitte melden Sie Ihre neue Wohnung innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug an.
Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Abmeldung Nebenwohnung
Sie können hier online eine Nebenwohnung abmelden. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gemeinde die Nebenwohnung besteht.
Eine Abmeldung einer Nebenwohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft auch einen Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners.
Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.
Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Abmeldung einer Nebenwohnung im Einwohnermeldeamt bzw. Bürgerbüro erleichtern und dadurch auch für Sie Wartezeiten reduziert werden können.
Die Online-Abmeldung einer Nebenwohnung ist derzeit noch nicht vollständig digital möglich. Nach der aktuellen Rechtslage müssen Sie die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
Drucken Sie deshalb das Meldeformular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es innerhalb von sieben Tagen zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises an das Einwohnermeldeamt bzw. Bürgerbüro.
Bitte achten Sie auf die Korrektheit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, damit Ihr Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.
Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Mit diesem Online-Service können Sie eine einfache Meldebescheinigung beantragen.
Die einfache Meldebescheinigung enthält nach § 18 Bundesmeldegesetz folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Geburtsdatum
- Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
Für die einfache Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro während der Online-Beantragung erhoben.
Von der zuständigen Meldebehörde erhält die betroffene Person die einfache Meldebescheinigung postalisch.
Mit diesem Online-Service können Sie eine erweiterte Meldebescheinigung beantragen.
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält nach § 18 Bundesmeldegesetz folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Geburtsdatum
- Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
Zusätzlich auf Antrag wählbar:
- Frühere Namen
- Ordensname, Künstlername
- Geburtsort, ggf. Geburtsstaat
- Geschlecht
- Derzeitige Staatsangehörigkeiten
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- Frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
- Einzugsdatum, Auszugsdatum
- Ehegatten oder Lebenspartner
- Minderjährige Kinder
- Gesetzlicher Vertreter
- Personaldokumente
- Lebensnachweis
Für die erweiterte Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro während der Online-Beantragung erhoben.
Von der zuständigen Meldebehörde erhält die betroffene Person die erweiterte Meldebescheinigung postalisch.
Mit diesem Online-Service können Sie eine einfache Melderegisterauskunft beantragen.
Ein Führungszeugnis wird für jede Person ab 14 Jahren vom Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) in Bonn auf Antrag ausgestellt.
Das Führungszeugnis kann für private Zwecke (Belegart N), beispielsweise für Bewerbungen, oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), beispielsweise für eine Berufszulassung, beantragt werden.
Umfangreiche Informationen zum Führungszeugnis finden Sie auf der Internetseite des
Bundesamts für Justiz
Beglaubigt werden zum Beispiel Schulzeugnisse, Ausweisdokumente, Arbeitszeugnisse, Approbations- oder Promotionsurkunden.
Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden. Einzelne Teile oder bestimmte Seiten eines Dokuments können nicht beglaubigt werden. Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung.
Unterscheidung: Amtliche und öffentliche Beglaubigung
- Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
- Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten.
Voraussetzungen
Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person persönlich vorbeikommen. Eine schriftliche Vollmacht ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.
Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:
- Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
- Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. In diesen Fällen empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Mit diesem OnlineService können Sie Übermittlungssperren beantragen.
Eine Auskunftssperre kann für Ihre Person gespeichert werden, wenn eine Übermittlung Ihrer Daten an eine andere Stelle für Sie eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange darstellen würde. Dieser Antrag muss begründet werden. Auf Grund der eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine Beantragung online möglich. Eine Vorsprache in Ihrem Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro zu Ihrem Antrag ist aber trotzdem erforderlich.
https://serviceportal.komuna.net/ireg_olav/olav.htm?_flowId=newsperren-flow&_flowExecutionKey=e8s1
Der Reisepass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für deutsche Staatsangehörige. Mit einem gültigen Reisepass wird die amtliche Ausweispflicht erfüllt.
Sie benötigen einen Reisepass für Reisen in bestimmte Länder. Eine Übersicht der jeweiligen Einreisebestimmungen finden Sie beim
Auswärtigen Amt
Gültigkeitsdauer Reisepass
- Bis zum 24. Lebensjahr: 6 Jahre
- Ab dem 24. Lebensjahr: 10 Jahre
Eine Verlängerung des Reisepasses ist nicht möglich.
Verlust oder Diebstahl des Reisepasses
Geben Sie bitte eine Verlusterklärung beim Passamt ab. Sollten Sie bereits eine Verlusterklärung bei der Polizei abgegeben haben, legen Sie diese bitte beim Passamt vor.
Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich. Bevollmächtigungen sind nicht möglich.
Erforderliche Anwesenheiten
- Immer die Person, für die der Reisepass ausgestellt wird
- Bei unter 18-Jährigen: zusätzlich eine sorgeberechtigte Person aus dem gleichen Haushalt
Der Reisepass wird von der Bundesdruckerei erstellt und uns innerhalb von ca. 3 bis 4 Wochen zugesandt. In Zeiten erhöhten Reiseaufkommens kann sich die Bearbeitungs- und Lieferzeit verlängern.
Erforderliche Unterlagen
- QR-Code eines aktuellen und zertifizierten digitalen biometrischen Passfotos
- Die digitalen biometrischen Passbilder können bei uns vor Ort erstellt werden.
- Wichtiger Hinweis: Es können keine selbst aufgenommenen Passfotos per E-Mail, USB-Stick oder ähnlichem akzeptiert werden. Digitale Passfotos müssen von autorisierten Anbietern erstellt werden. Von diesen erhalten Sie einen QR-Code, über den die Behörde Ihr digitales Passfoto über eine sichere Verbindung abrufen kann. Weitere Arten der Übermittlung sind nicht möglich.
- Bisheriger Personalausweis und/oder Reisepass
- Geburtsurkunde im Original, bei fremdsprachigen Urkunden mit Übersetzung
- Nach Eheschließung zusätzlich (auch wenn geschieden oder verwitwet): Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde oder Familienbuch im Original, bei fremdsprachigen Urkunden mit Übersetzung
- Nach erfolgter Namensänderung: Nachweis der Namensänderung
- Bei Spätaussiedlern/Vertriebenen: Vertriebenenausweis, Spätaussiedlerausweis oder Nachweis der Namensänderung
- Bei Abholung durch eine andere Person: Vollmacht sowie amtliches Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei unter 18-Jährigen
- Amtliche Ausweisdokumente aller Sorgeberechtigten
- Zustimmungserklärung aller Sorgeberechtigten oder Sorgerechtsnachweis (bei alleinigem Sorgerecht aufgrund von Vereinbarung oder Gerichtsentscheid)
- Das Formular für die Zustimmungserklärung können Sie per E-Mail bei ewo@gaimersheim.de anfordern.
- Eine sorgeberechtigte Person muss anwesend sein.
Bei geplanter Eheschließung
Sollte sich bei der Eheschließung Ihr Name ändern, so können Sie frühestens acht Wochen vor dem geplanten Eheschließungstermin einen Reisepass auf den nach der Eheschließung gültigen Familiennamen beantragen.
In dringenden, nachweisbaren Ausnahmefällen kann kurzfristig ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn auch die Express-Bestellung zu lange dauern würde.
Der vorläufige Reisepass ist bis zu einem Jahr gültig, wird jedoch nicht von allen Ländern (zum Beispiel den USA) akzeptiert.
Über die Einreisebestimmungen und Reisemodalitäten einzelner Länder können Sie sich beim Auswärtigen Amt oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes informieren.
Ein Nachweis der Dringlichkeit ist vorzulegen, beispielsweise eine Buchungsbestätigung.
Die Ausstellung des vorläufigen Reisepasses erfolgt in der Regel noch am Tag der Antragstellung.
Der Personalausweis ist ein amtliches Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion.
- Jede Person, die in Deutschland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann einen Personalausweis beantragen.
- Wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind, sind Sie verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen.
- Bei einer Antragstellung ab dem 16. Lebensjahr ist die Online-Ausweisfunktion automatisch aktiviert.
- Eine Verlängerung oder Änderung des Personalausweises ist nicht möglich. Es wird immer ein neuer Personalausweis ausgestellt.
- Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich.
Erforderliche Anwesenheiten
- Immer die Person, für die der Personalausweis ausgestellt wird
- Bei unter 16-Jährigen: zusätzlich eine sorgeberechtigte Person
Erforderliche Unterlagen
- QR-Code eines aktuellen und zertifizierten digitalen biometrischen Passfotos
- Die digitalen biometrischen Passbilder können bei uns vor Ort erstellt werden.
- Wichtiger Hinweis: Es können keine selbst aufgenommenen Passfotos per E-Mail, USB-Stick oder ähnlichem akzeptiert werden. Digitale Passfotos müssen von autorisierten Anbietern erstellt werden. Von diesen erhalten Sie einen QR-Code, über den die Behörde Ihr digitales Passfoto über eine sichere Verbindung abrufen kann. Weitere Arten der Übermittlung sind nicht möglich.
- Bisheriger Personalausweis und/oder Reisepass
- Geburtsurkunde im Original, bei fremdsprachigen Urkunden mit Übersetzung
- Nach Eheschließung zusätzlich (auch wenn geschieden oder verwitwet): Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde oder Familienbuch im Original, bei fremdsprachigen Urkunden mit Übersetzung
- Nach erfolgter Namensänderung: Nachweis der Namensänderung
- Bei Spätaussiedlern/Vertriebenen: Vertriebenenausweis, Spätaussiedlerausweis oder Nachweis der Namensänderung
- Bei Abholung durch eine andere Person: Vollmacht sowie amtliches Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei unter 16-Jährigen
- Amtliche Ausweisdokumente aller Sorgeberechtigten, mit denen das Kind in einem Haushalt lebt
- Zustimmungserklärung aller Sorgeberechtigten, mit denen das Kind in einem Haushalt lebt, oder Sorgerechtsnachweis (bei alleinigem Sorgerecht aufgrund von Vereinbarung oder Gerichtsentscheid)
- Das Formular für die Zustimmungserklärung können Sie per E-Mail bei ewo@gaimersheim.de anfordern.
- Eine sorgeberechtigte Person aus dem Haushalt muss anwesend sein.
Zusätzlich bei geplanter Eheschließung
- Bescheinigung des Standesamts, aus der die Namensführung nach der Eheschließung und der Tag der Eheschließung hervorgehen.
Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels sowie der eID-Karte ermöglicht eine sichere, einfache und vertrauenswürdige Online-Identifikation.
Dadurch können zahlreiche Verwaltungsleistungen und Behördengänge digital in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist und Ihnen Ihre persönliche PIN vorliegt.
Wurde der Personalausweis nach dem 15.07.2017 beantragt und war die antragstellende Person zu diesem Zeitpunkt mindestens 16 Jahre alt, ist die Online-Ausweisfunktion bereits standardmäßig aktiviert.
Personen, die bei der Beantragung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, können die Online-Ausweisfunktion ab ihrem 16. Geburtstag aktivieren lassen.
Wurde der Ausweis nach einem Verlust gesperrt und anschließend wieder aufgefunden oder ist die PIN nicht mehr bekannt, muss die Online-Ausweisfunktion erneut aktiviert werden.