Meldeamt/ Passamt

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Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das
die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche
Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche
Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt,
unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die
vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des
Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab Oktober unter der
Internetadresse www.gaimersheim.de abgerufen werden und liegen im Rathaus Gaimersheim (Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro), Marktplatz 3, 85080 Gaimersheim zur Abholung bereit.

Mit dem Self-Service-Terminal der Bundesdruckerei können Sie selbstständig, schnell und unproblematisch Daten für Ihr neues Ausweisdokument beim Einwohnermeldeamt aufnehmen.

Auch wenn die Pflicht zur Abgabe eines digitalen, biometrischen Passbildes erst ab 1. Mai 2025 gelten wird, besteht bereits jetzt die Möglichkeit, dies am Self-Service-Terminal erstellen zu lassen.

Das Gerät befindet sich im Erdgeschoss des Rathauses und ist somit auch barrierefrei erreichbar. Es stellt sich automatisch auf die Körpergröße der jeweiligen Person ein und leitet durch die einzelnen Schritte im Prozess. Jeder Prozessschritt wird auf dem großen Touchscreen erklärt und visuell dargestellt.

Für die Erläuterungen sind verschiedene Sprachen wählbar: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Türkisch oder Chinesisch.

Die am Terminal erfassten biometrischen Daten werden komplett medienbruchfrei an die Mitarbeiterinnen im Passamt übermittelt. Am Beratungsplatz wird dann noch der Fingerabdruck genommen und in kürzester Zeit ist die Beantragung der Ausweisdokumente abgeschlossen.

Wer diesen Service gerne nutzen und auf das Mitbringen von Passfotos verzichten möchte, kann dies für eine Nutzungsgebühr von 9,00 Euro in Anspruch nehmen und damit auch die Bearbeitungszeit am Beratungsplatz verkürzen. Sie erhalten keine digitale Kopie oder einen Ausdruck des Fotos.

Eigentümer und Betreiber des Self-Service-Terminals ist die Bundesdruckerei in Berlin, der Markt Gaimersheim kann daher keine Garantie hinsichtlich der Funktionalität und Verfügbarkeit dieser Dienstleitung übernehmen.

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im
Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug
einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht
vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die
neue Meldefrist zwei Wochen.

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem
Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom
Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer
Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren
Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Ein Führungszeugnis wird für jede Person ab 14 Jahren vom Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) in Bonn auf Antrag ausgestellt. Das Führungszeugnis kann für private Zwecke (Belegart N), z.B. für Bewerbungen oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), z.B. für eine Berufszulassung, beantragt werden.

Umfangreiche Informationen zum Führungszeugnis finden Sie im Internet unter Bundesamt für Justiz.

Ab dem 1. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt. Alternativ können deutsche Staatsangehörige unabhängig vom Alter einen Reisepass oder Personalausweis beantragen. Auch für Kinder unter 6 Jahren können diese ausgestellt werden.

  • Für Reisen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Schengen-Raum reicht der Personalausweis für Kinder und Erwachsene aus.
  • Der Reisepass gestattet visumfreie und touristische Reisen in 190 Staaten weltweit.

Informationen zu den Einreisebestimmungen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender).

Benötigte Unterlagen für Reisedokumente von Kindern wie z.B. Reisepass oder Personalausweis

  • Aktuelles biometrisches Passfoto des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
  • Bisheriges Ausweisdokument des Kindes (falls vorhanden), ansonsten die Geburtsurkunde des Kindes im Original

Wichtig:
Die Passbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). Um die sofortige Ausstellung eines Ausweisdokuments zu ermöglichen, bringen Sie bitte vorsorglich Ihre Unterlagen (insbesondere zu aktuellen Sorgerechtsregelungen) mit.

Reisedokumente für Kinder

Ihr Antrag für einen Personalausweis oder Reisepass wird online an die Bundesdruckerei in Berlin übermittelt. Die Zeiten für die Produktion und Auslieferung Ihres neuen Dokumentes haben sich dadurch wesentlich verringert. Ob Ihr Ausweis oder Pass noch in Bearbeitung ist oder bereits zur Abholung bei der Gemeinde zurückgeliefert ist, erfahren Sie durch eine Statusabfrage.
Bei der Beantragung des Ausweisdokumentes erhalten Sie ein Begleitschreiben, in dem die Nummer Ihres Ausweises/Passes angegeben ist. Durch Eingabe dieser Nummer wird der aktuelle Status Ihres Dokumentes angezeigt.
Diese Abfrage ist kostenfrei.

Statusabfrage

Der bisherige Nebenwohnsitz soll zum Hauptwohnsitz erklärt werden. Die bisherige Hauptwohnung kann zum Nebenwohnsitz erklärt werden, oder ganz aufgelöst werden.

Information zur DSGVO

Wichtige Links und Dateien

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