Hundesteuer

Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

An- und Abmeldung Hundesteuer

Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) ist derjenige Hundehalter, der im eigenen bzw. im Interesse der Familie einen Hund besitzt oder diesen auch nur zur Pflege bei sich aufgenommen hat. Als Besitzer oder Eigentümer eines über vier Monate alten Hundes sind Sie verpflichtet, diesen Hund dem Markt Gaimersheim unverzüglich zu melden (§ 11 Abs. 1 Hundesteuersatzung). Aus der Hundehaltung ergibt sich somit eine Hundesteuerpflicht (§ 1 Hundesteuersatzung) in Höhe von jährlich 40 €.

Skip to content