Meldeamt / Passamt
Kontakt
85080 Gaimersheim
Tel: 08458 3244-0
E-Mail: info@gaimersheim.de
Information zur DSGVO
Information zum neuen Bundesmeldegesetz
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das
die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche
Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche
Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt,
unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die
vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des
Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab Oktober unter der
Internetadresse www.gaimersheim.de abgerufen werden und liegen im Rathaus Gaimersheim (Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro), Marktplatz 3, 85080 Gaimersheim zur Abholung bereit.
Meldepflicht
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im
Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug
einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht
vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die
neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem
Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom
Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer
Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)
Besucherregelung
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren
Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde
Anmeldung Nebenwohnung
Der überwiegende Aufenthalt bleibt beim Hauptwohnsitz bestehen.
Erweiterte Meldebescheinigung
Eine Aufenthaltsbescheinigung kann z.B. für Zwecke der Eheschließung beantragt werden.
Auskunftssperre
Nach dem Meldegesetz ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus dem Melderegister an Dritte zulässig.
Liegen nachweisbare Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, daß Ihnen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche Interessen erwachsen, haben Sie die Möglichkeit, die Eintragung einer Auskunftssperre zu beantragen.
Einfache Melderegisterauskunft
Sie können eine Melderegisterauskunft auch über das Internet erhalten.
Die Onlineauskunft kostet 8,– € . Der Betrag wird per Lastschriftverfahren beim Ausfüllen des Onlineformulars vorab von Ihrem Konto abgezogen.
Führungszeugnis
Ein Führungszeugnis wird für jede Person ab 14 Jahren vom Bundesamt für Justiz (Bundeszentralregister) in Bonn auf Antrag ausgestellt. Das Führungszeugnis kann für private Zwecke (Belegart N), z.B. für Bewerbungen oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), z.B. für eine Berufszulassung, beantragt werden.
Umfangreiche Informationen zum Führungszeugnis finden Sie im Internet unter Bundesamt für Justiz.
Kinderreisepass
Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses werden folgende Unterlagen benötigt.
- der unterschriebene Antrag beider Erziehungsberechtigten
- der Personalausweis oder Reisepass der Mutter bzw. des gesetzlichen Vertreters
- der Personalausweis oder Reisepass des Vaters bzw. des gesetzlichen Vertreters
- Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Kindes
- bisherige Personaldokumente (z.B. Kinderausweis) des Kindes
- Angaben über Augenfarbe und Größe des Kindes
- ein neues biometrisches Lichtbild (35×45 mm) nach den Bestimmungen für Reisepässe, unabhängig vom Alter
- das Kind muss bei Antragstellung anwesend sein
Hinweis:
Bitte beachten Sie die unterschiedliche Gültigkeit für bestimmte Länder! Informationen hierzu beim Auswärtigen Amt in Berlin.
Der Kinderreisepass kostet 13,– €.
Meldebescheinigung
Eine Meldebescheinigung kann z.B. für die KFZ-Zulassungsstelle, oder die Paßbeantragung beim Konsulat beantragt werden.
Statusabfrage
Ihr Antrag für einen Personalausweis oder Reisepass wird online an die Bundesdruckerei in Berlin übermittelt. Die Zeiten für die Produktion und Auslieferung Ihres neuen Dokumentes haben sich dadurch wesentlich verringert. Ob Ihr Ausweis oder Pass noch in Bearbeitung ist oder bereits zur Abholung bei der Gemeinde zurückgeliefert ist, erfahren Sie durch eine Statusabfrage.
Bei der Beantragung des Ausweisdokumentes erhalten Sie ein Begleitschreiben, in dem die Nummer Ihres Ausweises/Passes angegeben ist. Durch Eingabe dieser Nummer wird der aktuelle Status Ihres Dokumentes angezeigt.
Diese Abfrage ist kostenfrei.
Statuswechsel
Der bisherige Nebenwohnsitz soll zum Hauptwohnsitz erklärt werden. Die bisherige Hauptwohnung kann zum Nebenwohnsitz erklärt werden, oder ganz aufgelöst werden.
Umzug innerhalb Gaimersheim
Wenn Sie (alleine oder die ganze Familie) innerhalb der Gemeinde umziehen, können Sie das nachfolgende Onlineformular ausfüllen und nach dem absenden Ihrer Angaben ein Formular ausdrucken. Mit dem ausgedruckten Formular und Ihrem Personalausweis oder Personalausweisen gehen Sie dann ins Einwohnermeldeamt des Marktes Gaimersheim. Dort unterschreiben Sie die Ummeldung, und Ihre Anschrift in den Ausweispapieren wird geändert.
Der Vorteil für Sie liegt in einer kürzeren Bearbeitungszeit Ihrer Ummeldung, da Ihre Daten bereits vorliegen.
Die Ummeldung ist kostenfrei.
Übermittlungssperre
Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.
Es gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe für bestimmte Auskunftsarten zu widersprechen. Hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft ist dies jedoch auf Internetauskünfte beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Auskunftssperre bestehen.
Für folgende Auskunftsarten kann ohne weitere Angaben von Gründen eine Übermittlungssperre beantragt werden:
- Politische Parteien (Art. 32 Abs. 1 MeldeG)
- Alters- /Ehejubiläen (Art. 32 Abs. 2 MeldeG)
- Adressbuchverlage (Art. 32 Abs. 3 MeldeG)
- Religionsgesellschaft (Art. 29 Abs. 2 MeldeG)
- Internetauskünfte (Art. 31 Abs. 3 MeldeG)
Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.
Der Eintrag einer Übermittlungssperre ist kostenlos.
Zuzug in den Markt Gaimersheim
Wenn Sie (alleine oder mit Ihrer Familie) in den Markt Gaimersheim umziehen, können Sie das nachfolgende Onlineformular ausfüllen und nach dem absenden Ihrer Angaben ein Formular ausdrucken. Mit dem ausgedruckten Formular und Ihren Ausweisdokumenten (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepässe oder Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde) gehen Sie dann ins Einwohnermeldeamt des Marktes Gaimersheim.
Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Unterschrift eines Sorgeberechtigten erforderlich.
Der Vorteil für Sie liegt in einer kürzeren Bearbeitungszeit Ihrer Anmeldung, da Ihre Daten bereits vorliegen.
Die Anmeldung ist kostenfrei.